ABU Büro für Arbeitssicherheit- Brandschutz - Umweltschutz
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Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbest

 

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Asbest müssen, um den sicheren Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu gewährleisten, von einem Sachkundigen geleitet und beaufsichtigt werden, so verlangt es die TRGS 519, Nr. 2.7, Anlage 3 (Technische Regel für Gefahrstoffe).

 

Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gilt eine Einschränkung. Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen – wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, sind nicht zulässig. Eine Ausnahme sind behördlich oder von den Trägern der Unfallversicherung anerkannte Verfahren mit geringer Exposition.

Zu den verbotenen Arbeiten zählen auch:

  • Überdeckungs-,Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und –Wandverkleidungen und
  • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen.

Diese Verbote gelten auch für private Haushalte!

Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeiten mit Asbest eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, in der die maßgeblichen Schutzmaßnahmen aufgeführt sind.

Die Gefährdungsbeurteilung sollte in Verbindung mit dem Arbeitsplan erstellt werden

Mit der unternehmens- und objektbezogenen Mitteilung sind die Gefährdungsbeurteilungen mit Arbeitsplänen gemäß Anlage 1.4 der TRGS 519 sowie die Betriebsanweisung gem. Anlage 1.6 der TRGS vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat für die Beschäftigten unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen. In dieser sind die bei Tätigkeiten mit Asbestzementprodukten auftretenden

Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festzulegen.

Die Beschäftigten müssen mündlich vor Aufnahme der Arbeiten anhand der Betriebs-anweisung arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.

Der Arbeitgeber hat Arbeiten an Asbestzementprodukten von einer sachkundigen Person ständig beaufsichtigen zu lassen. Als sachkundig gilt eine Person, die einen behördlich anerkannten Lehrgang der TRGS 519 erfolgreich besucht hat.

 

Unsere Dienstleistung für Sie:

  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan nach TRGS 519 Nummer 5.1,
  • Erstellung von Betriebsanweisungen,
  • Durchführung der Unterweisung nach TRGS 519 Nummer 5.2 und TRGS 555,
  • Betriebsanweisung und Unterweisung werden mit dem Arbeitsplan abgestimmt und
  • Beaufsichtigung der Arbeiten nach TRGS 519 Nummer 5.4.2.

 

 

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